AGB
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden allgemeinen Bedingungen, die durch die Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluß anerkannt und verbindlich werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigungen.
1.2 Subsidiär gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fachverbandes der Maschinen und Stahlbauindustrie Österreichs“. Diese gelten dem Besteller als bekannt.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Sämtliche Angebotsunterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2.3 Verträge (Aufträge) mit uns kommen grundsätzlich erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Vorausgehende Angebote und sonstige Erklärungen von uns sind stets freibleibend und gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen, welche stets unserer Annahme bedürfen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.
2.4 Änderungen der abgeschlossenen Verträge bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.
2.5 Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so gilt im Falle der Annahme des Rücktritts eine Stornogebühr von 10% der Auftragssumme als vereinbart. Diese ist auch dann zu bezahlen, wenn der Käufer den Vertrag ohne Verschulden nicht erfüllen kann. Es ist Sache des Kunden, sich über Maße, Dimensionen und Qualität der zu liefernden Produkte zu erkundigen. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck des bei uns bestellten Produktes zu erkundigen. Wir sind auch nicht verpflichtet, den Kunden vor dem geplanten Einsatz des Produktes zu warnen, selbst wenn uns dieser bekannt war.
3. Preis
3.1 Den vereinbarten Preisen liegen die Material- und Lohnkosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde. Allfällige Kostenerhöhungen gehen zu Lasten des Bestellers.
3.2 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung und Verladung. Die Auslieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers und zwar auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart ist.
3.3 Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise netto in Euro ohne Umsatzsteuer, Zollabgaben, Abgaben für die Entsorgung von Verpackungen (ARA-Lizenz, DSD) usw.
3.4 Erfolgt die Fakturierung in Fremdwährung und ändert sich die Währungsparität des Euro gegenüber der Fremdwährung zwischen der Auftragserteilung und Rechnungsstellung um mehr als 3 %, so sind wir berechtigt, diese Veränderung dem Besteller voll weiterzuverrechnen.
3.5 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistungen Rechnung zu legen. Wurden mehrere Leistungen oder Lieferungen in einem Gesamtangebot angenommen und nimmt der Kunde eine hievon abweichende Bestellung vor, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, wobei insbesondere Mengenrabatte oder andere Preisnachlässe wegfallen können.
3.6 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wir behalten uns vor, gegebenenfalls gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlungen zu verlangen. Zahlungen gelten erst mit der endgültigen Einlösung der Schecks oder der Wechsel als geleistet. Alle Spesen, auch für Weitergabe und Prolongation trägt der Besteller, sie sind uns im voraus bar zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protest, Benachrichtigung und/oder zur Weiterleitung des Wechsels, der Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
3.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
3.8 Fällige Gegenforderungen können gegen unsere Ansprüche nur dann aufgerechnet werden, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen worden ist. Die Abtretung von Forderungen des Bestellers gegen uns an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Alle Zahlungen an uns sind ohne Rücksicht auf gegenteilige Widmung zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste, fällige Forderung von uns anzurechnen.
3.9 Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Haupt-Geschäftssitz Hohenems.
4. Reparaturen
4.1 Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keine besondere Mitteilung an den Besteller bedarf.
4.2 Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder unsere Begutachtung auflaufende Kosten sind vom Besteller zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.
5. Angaben
5.1 Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtangaben in Katalogen, Angeboten, Werbeschreiben, Prospekten etc. sind nicht verbindlich. Abänderungen bleiben vorbehalten.
6. Lieferung
6.1 Bestätigte Lieferfristen sind generell unverbindlich.
6.2 Teil- oder Vorlieferungen sind zulässig.
6.3 Unvorhersehbare oder von unserem Willen unabhängige Umstände verlängern die Lieferfrist ohne Anspruch auf Vergütung oder Schadenersatz.
6.4 Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als selbstständige Leistung. Ist die Absendung einer versandbereiten Ware aufgrund von Umständen nicht möglich, die in der Sphäre des Kunden liegt oder ist diese vom Kunden nicht gewünscht, können wir nach eigenem Ermessen die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Einlagerung auf den Kunden über.
6.5 Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt bei Versandbereitschaft und Bereitstellung der Lieferung zur Verladung. Der Versand erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
6.6 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wird für den Fall des Lieferverzuges ausgeschlossen.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine besondere Zahlungsbedingen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen netto ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum spesenfrei zu bezahlen.
7.2 Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.
7.3 Eingeräumte Rabatte, Boni etc. sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
7.4 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir den gesetzlichen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 1333 ABGB und § 352 UGB). Sind die von uns zu bezahlenden Bankzinsen höher, sind wir berechtigt, ersatzweise diese zu verrechnen. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde, die von uns gesetzten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat bzw. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung bzw. Leistung eine nach unserer Ansicht taugliche Sicherheit beibringt. Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche sind im Falle unseres Rücktritts die von uns bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch wenn die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. In jedem Fall steht uns auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Jede Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen, insbesondere der Saldoforderung einschließlich Nebenansprüchen wie Zinsen und Betreibungskosten unser Eigentum, auch im Falle der Weitergabe der Ware an Dritte (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
8.2 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die verkaufte Ware unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages eigenmächtig an sich zu nehmen und zu veräußern. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware auf Verlangen des Verkäufers auszufolgen und räumt diesem das Recht ein, die Ware auch ohne Mitwirkung des Käufers an sich zu nehmen.
8.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiterzuveräußern. Diese Berechtigung besteht nicht, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder Sorge haben muss, dass er unsere Forderungen bei Fälligkeit nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann.
8.4 Die Begründung einer dinglichen Sicherheit an Vorbehaltungsware bedarf unserer Zustimmung.
8.5 Der Vorbehaltskäufer verpflichtet sich, dem Zweiterwerber den bestehenden Eigentumsvorbehalt mitzuteilen (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt) ohne mit ihm seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren (nachgeschalteter Eigenturmvorbehalt), ohne dass dadurch das vorbehaltliche Eigentum auf den Besteller überginge.
8.6 Der Besteller tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit erwachsenden Forderungen im voraus ab, wobei diese Forderungen zugleich als Forderungen von uns entstehen und verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehung der Forderungen in seinen Büchern zu vermerken.
8.7 Bei Be- und Verarbeitung der Ware steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zu.
8.8 Der Besteller tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadensersatzansprüche im voraus ab.
8.9 Bei Pfändung der in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sache oder bei sonstiger Inanspruchnahme dieser durch Dritte hat der Besteller unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
9. Gewährleistung
9.1 In allen Fällen gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistung (Garantie) sind uns vom Besteller Mängel wegen der Beschaffenheit von Lieferungen spätestens innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware und Mängel sonstiger Leistungen innerhalb von drei Tagen nach Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, da ansonsten alle Ansprüche des Bestellers aus diesen Mängeln erloschen sind. Sonstige Ansprüche und / oder Mängelfolgen, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
9.2 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware oder Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3 Für Materialmängel haften wir nur insoweit und nur in dem Rahmen, in dem ein allfälliger Vorlieferant haftet. Unsere Haftung beschränkt sich in diesem Falle auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller.
9.4 Bei Wiederverkäufen haften wir nur im Rahmen der Haftung der Vorlieferanten.
9.5 Wir übernehmen keinerlei wie immer geartete Haftung für Schäden und Ansprüche die daraus resultieren, dass der Besteller unsere mangelhafte Ware weiterverarbeitet und/oder weiterverkauft.
9.6 Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände haften wir nicht.
9.7 Wenn der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist selbst einen Mangel behebt, kommen wir für die dadurch entstandenen Kosten nur dann auf, wenn wir vor dieser Verbesserung durch den Besteller dieser schriftlich zugestimmt haben.
9.8 Solange der Besteller mit einer ihm obliegenden Leistung im Verzug ist, sind wir zur Mängelbehebung nicht verpflichtet. Dies trifft nur dann zu, wenn unsere Ausbesserungsarbeiten oder Ersatzleistungen durch eigenmächtig veranlasste Verbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert werden.
9.9 Die Haftung im Sinne der vorstehenden Bedingen gilt nur gegenüber dem Besteller (erster Erwerber). Bei Weiterveräußerung des gelieferten Werkes oder der verkaufen Sache, erlöschen alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Wird eine Lieferung aufgrund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so trägt dieser die volle Verantwortung für alle Schäden und Rechtsnachteile, die uns aus der Anfertigung des Werkes entstehen könnten. Dies gilt insbesondere auch in patentrechtlicher Hinsicht. In solchen Fällen erstreckt sich unsere Haftung nur darauf, dass die Ausführung des Werkes nach den Angaben des Bestellers durchgeführt wurde.
9.10 Im Falle der Mängelbehebung tritt keine Verlängerung der bedungenen Gewährleistungsfrist ein.
9.11 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
9.12 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Drittschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Ist der Gewährleistungsanspruch unter den vorgenannten Bedingungen erloschen, so erlischt dadurch auch jeder Schadenersatzanspruch.
10. Gerichtsstand
10.1 Für alle diesem Vertrag zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Ferner wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Hauptsitz in Hohenems vereinbart. Auch dann, wenn die Lieferung durch eine Zweigniederlassung erfolgt, gilt der Gerichtsstand des Sitzes der Hauptniederlassung als vereinbart. Die Anwendung des UNCITRAL – Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt, dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend bei Vertragslücken.
10.3 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, ist dennoch die deutsche Sprache maßgeblich.
Änderungen vorbehalten